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BioStoffV

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.

Zweck der Verordnung ist es, Beschäftigte vor gesundheitsschädlichen Wirkungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu schützen und deren Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen. Zu den Beschäftigten gehören auch Beamte, Studierende und Auszubildende.

Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein. Auf dieser Basis erfolgt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen.

Sie, als Arbeitgeber, können der Verordnung entnehmen, welche Maßnahmen Sie zu veranlassen haben. Dies verschafft Ihnen Rechtssicherheit!

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Biostoffverordnung!